Coronabußgelder können jetzt unbürokratisch zurückgefordert werden. Wir empfehlen allen betroffenen Bürgern davon Gebrauch zu machen. Und so geht’s:
Ein formloses Schreiben mit der Aufforderung zur Rückerstattung aufsetzen. Wenn das Bußgeld per Bußgeldbescheid verhängt wurde, schicken Sie dieses Schreiben an Ihre Kreisverwaltungsbehörde. Wurde das Bußgeld von einem Gericht gegen Sie verhängt, senden Sie das Schreiben an dieses Gericht oder an die zuständige Staatsanwaltschaft. Bitte geben Sie im Schreiben alle relevanten Daten an (Name, Adresse, Aktenzeichen, Datum, Bankverbindung etc.).
Hintergrund dieser Möglichkeit ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Leipzig aus dem letzten Jahr. Dieses stellte fest, dass die strengen Ausgangsbeschränkungen des Freistaats im April 2020 unverhältnismäßig und unwirksam waren.
Das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte. Betroffen sind insbesondere die Maßnahmen im Zeitraum vom 01. bis 19- April 2020. In diesem Zeitraum war es nur mit „triftigen Gründen“ erlaubt, die eigene Wohnung zu verlassen. Gemeint waren beispielsweise der Weg zur Arbeit, Arzt- und Apothekenbesuche, notwendige Einkäufe in Supermärkten und Drogerien, der Weg zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner, zu alten und kranken Menschen oder solchen mit Einschränkungen, der Spaziergang mit dem Hund sowie Sport oder Bewegung an der frischen Luft. Erlaubt war das allerdings nur alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Nur wer gegen diese Punkte verstoßen hat und deshalb ein Bußgeld zahlen musste, kann jetzt einen Antrag auf Rückerstattung stellen.
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